AGB

1. Unser Unternehmen behält sich sein Eigentum an der vertragsgegenständlichen Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages vor, im Verkehr mit Unternehmern (Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbin-dung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) Die Be- oder Verarbeitung, aber auch die Montage oder sonstige Verwertung von Vorgehaltsware gilt als im Auftrag unseres Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem Gegenstand an unser Unternehmen ab, die Abtretung nehmen wir an. Der Käufer verwahrt den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für unser Unternehmen.

2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an unser Unternehmen ab. Unser Unternehmen nimmt diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unseres Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 30 Prozent. In gleicherWeise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen in Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

3. Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil ein ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 20 Prozent) mit allen Nebenrechten an unser Unternehmen ab. Unser Unternehmen nimmt diese Abtretung an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung im Sinne der entstehenden Ziffern tatsächlich auf unser Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.

5. Unser Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der Gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Unser Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen unseres Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassendAuskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, unserem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Unser Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines Außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

6. Der Kunde hat unser Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungs maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.

7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt unserem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent, so ist unser Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

9. Rechtliche Grundlage für den Urheberrechtschutz

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.Es Bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers der Bilder oder der Rechteinhaber zur Verwendung unserer Bilder.